allgemeine Geschäftsbedingungen

A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

I. Angebot, Bestellung

1. Die Angebote des Lieferers (Schönborner Armaturen GmbH) sind freibleibend.
2. Der Lieferer behält sich vor, eine Annahme einer Bestellung von der Eröffnung einer unwiderruflichen Bankgarantie abhängig zu machen. Die Annahme der Bestellung und sonstige Vereinbarungen werden für den Lieferer erst durch seine schriftliche Bestätigung verbindlich. Nachträgliche Änderungen und Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.
3. Änderungen und/oder Ergänzungen dieser Bedingungen sind nur bei Vorliegen einer schriftlichen Vereinbarung wirksam. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn der Lieferer ihnen nach Eingang bei ihm nicht nochmals ausdrücklich widerspricht. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware gelten diese Bedingungen als angenommen.
4. Diese Bedingungen gelten auch für alle in Zukunft mit dem Lieferer getätigten Abschlüsse, Vereinbarungen, Lieferungen, Leistungen und Beratungen.
5. Nichtanerkennung von abweichenden Auftragsbestätigungen und Rechnungen müssen innerhalb von 14 Tagen schriftlich erfolgen. Die Nichtanerkennung von Rechnungen entbindet nicht von der Zahlungsverpflichtung.
6. An den zum Angebot gehörenden Unterlagen (Abbildungen, Zeichnungen, Beschreibungen u. dgl.) behält sich der Lieferer Eigentum und Urheberrecht vor, sie dürfen Dritten nur zugänglich gemacht werden, wenn sie zur Weitergabe bestimmt sind. Andernfalls sind sie dem Lieferer auf Verlangen zurückzugeben.
7. Die in Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten oder in den zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten, Gewicht-, Maß- und Leistungsbeschreibungen sind unverbindlich, soweit sie nicht in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
8. Der Besteller bleibt für von ihm übergebene Zeichnungen, Pläne und sonstige technische Unterlagen auch dann allein verantwortlich, wenn diese vom Lieferer genehmigt werden.

II. Preise

1. Die Preise verstehen sich ab Werk, netto Kasse zuzüglich Fracht, Verpackung und Mehrwertsteuer. Das Rechnungsdatum ist identisch mit dem Datum der Auslieferung;
Ausnahmen bedürfen der gegenseitigen Vereinbarung.
2. Die Preise des Lieferers sind auf Basis EUR kalkuliert. Bei Verkäufen in anderer Währung trägt der Besteller vom Vertragsabschluss an das Risiko. Es gilt der am Tage der Ausstellung der Auftragsbestätigung in Deutschland notierte Kurs.
3. Gemäß den Listenpreisen der Vorlieferanten zulässige Nachbesserungen, Preiserhöhungen und Angaben berechtigen den Lieferer gleichfalls zur Nachbesserung. Alle Nebengebühren, öffentlichen Abgaben sowie etwa neu hinzukommende Steuern, Frachten oder deren Erhöhungen, durch welche die Lieferung mittelbar oder unmittelbar betroffen und verteuert wird, sind vom Besteller zu tragen. Alle nach Vertragsabschluß eingetretenen übrigen Kostenerhöhungen (Material-, Lohn-, Energiekosten usw.) berechtigen den Lieferer im Rahmen der Gesetze zur Nachbesserung.

III. Zahlungsbedingungen

1. Die Zahlung des Kaufpreises hat innerhalb der vereinbarten Frist bzw. zu den vereinbarten Terminen an den Lieferer bar ohne Abzug oder durch Überweisung auf dessen Konto zu erfolgen, und zwar unabhängig vom Eingang der Ware und unbeschadet des Rechts der Mangelrüge unter der Aufrechnung mit einer bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderung. Die Zurückbehaltung ist nicht statthaft.
2. Die Rechnungen des Lieferers sind zahlbar netto innerhalb 30 Tage ab Rechnungsdatum bzw. innerhalb der vertraglich vereinbarten Frist.
3. Schecks und bei der Bundesbank rediskontfähige und ordnungsgemäß versteuerte Wechsel nimmt der Lieferer nur aufgrund besonderer Vereinbarungen und zahlungshalber herein. Wechsel oder Schecks werden vorbehaltlich des Eingangs mit Wertstellung des Tages gutgeschrieben, an welchem der Lieferer endgültig über den Gegenwert verfügen kann. Sämtliche sich hieraus ergebende Kosten und Auslagen gehen zu Lasten des Bestellers.
4. Bei Zahlungsverzug des Bestellers werden Zinsen und Provisionen gemäß den jeweiligen Bankzinsen für kurzfristige Kredite berechnet, mindestens aber Zinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
5. Alle Forderungen des Lieferers werden unabhängig von der Laufzeit herangenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden oder dem Lieferer Umstände bekannt werden, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern. Unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte ist der Lieferer auch berechtigt, dann noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen oder angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Bis zur Erfüllung seiner Forderungen kann der Lieferer außerdem, ohne vom Vertrag zurückzutreten, die Weiterveräußerung und die Verarbeitung der gelieferten Ware untersagen und auf Kosten des Bestellers die Rückgabe der Ware verlangen oder sich in ihren Besitz setzen, ohne dass dem Besteller ein Zurückbehaltungs- oder ein ähnliches Recht zusteht. Der Lieferer ist berechtigt, die zurückgenommene Ware durch freihändigen Verkauf zur Anrechnung auf die offene Kaufpreisforderung abzüglich entstandener Kosten zu verwerten.
6. Kann der Lieferer Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, so beträgt sein pauschalierter Schadenersatzanspruch 10% des Kaufpreises, ohne dass er zum Nachweis des Schadens verpflichtet ist. Der Besteller hat jedoch berechtigt nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist.

IV. Eigentumsvorbehalte

1. Alle gelieferten Waren (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des Lieferanten bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die dem Lieferer, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegen den Besteller zustehen. Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für den Lieferer als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne ihn zu verpflichten, die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Besteller steht dem Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt das Eigentum des Lieferers durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Besteller dem Lieferer bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumswerte der Vorbehaltsware. Er verwahrt sie unentgeltlich für den Lieferer. Die entstehenden Miteigentumsrechte des Lieferers gelten als Vorbehaltsware.
3. Der Besteller darf Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und so lange er dem Lieferer gegenüber nicht in Verzug ist, veräußern, jedoch mit der Maßgabe, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß Ziff. 5 auf den Lieferer übergehen. Der Weiterveräußerung steht der Einbau in Schiffen oder in mit Gebäuden verbundene Anlagen oder die Verwendung zur Erfüllung sonstiger Werk- oder Werklieferungsverträge durch den Besteller gleich.
4. Soweit durch Beschädigung, Minderung, Verlust oder Untergang der Vorbehaltsware oder aus anderen Gründen den Besteller Ansprüche gegen Versicherer oder sonstige Dritte entstehen, werden diese Ansprüche mit allen Nebenrechten anstelle des Veräußerungserlöses und im selben Umfang ebenfalls von ihm im voraus an den Lieferer abgetreten.
5. Wenn der Lieferer den Eigentumsvorbehalt geltend macht, so gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn er dies ausdrücklich schriftlich erklärt.
6. Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt und allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen davon gelten bis zur vollständigen Freistellung auch aus Eventualverbindlichkeiten, die der Lieferer im Interesse des Bestellers eingegangen ist.
7. Verfügungen, die den vorstehenden Bedingungen nicht entsprechen, darf der Besteller über die Vorbehaltsware nicht treffen oder zulassen.
8. Der Lieferer ist berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Bestellers gegen Feuer, Sturm, Leitungswasser und Einbruchdiebstahl zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

V. Stornierung, Warenrücknahme

Die Stornierung von Bestellungen ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Lieferers zulässig. Der Lieferer ist berechtigt, zur Abgeltung seiner allgemeinen Unkosten 25% des Vertragspreises ohne Schadensnachweis zu verlangen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens behält sich der Lieferer vor. Die Rücknahme bereits gelieferter Waren erfolgt nur, wenn diese dem Lieferer in mangelfreiem Zustand frei Werk zur Verfügung gestellt werden.

VI. Erfüllungsort, Gerichtsstand und geltendes Recht

1. Erfüllungsort für beide Vertragsparteien ist Doberlug-Kirchhain.
2. Gerichtsstand für alle diesem oder über diesen Vertrag entstehenden Streitigkeiten auch für Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozesse – ist Doberlug-Kirchhain. Der Lieferer ist auch berechtigt, den Besteller an seinem Hauptsitz oder jedem sonst zulässigen Gerichtsstand zu verklagen. Ist der Besteller kein Vollkaufmann, gilt die gesetzliche Regelung.
3. Es gilt das am Sitz des Lieferanten geltende Recht. Die einheitlichen Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sind nicht anwendbar.
4. Angaben, etwa in Broschüren, Prospekten, Katalogen, Preislisten etc. werden ohne besondere Vereinbarung nicht Vertragsinhalt. Sie enthalten keine rechtlich bindenden Erklärungen und begründen insbesondere nicht die Annahme zugesicherter Eigenschaften, sonst eigenständiger Zusagen oder konkreter Handlungsanweisungen. Dies gilt auch für die Verwendung von Norm- oder Konformitätskennzeichnungen.
5. Werden Bestellungen oder Korrespondenzen nicht in deutscher Sprache geführt, sind maßgeblich für die Bestimmung des Vertragsinhaltes die Dokumente in deutscher Sprache. Für Übersetzungsfehler übernehmen wir keine Haftung.

B. AUSFÜHRUNG DER LIEFERUNG

I. Lieferfristen, Liefertermine

1. Von der Auftragsbestätigung des Lieferers abweichende Lieferfristen und -termine sind für den Lieferer nur verbindlich, wenn er diese nachträglich schriftlich bestätigt hat.
2. Die Lieferfristen beginnen mit dem Zugang der Auftragsbestätigung des Lieferers, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und der Beibringung etwa erforderlicher in- und ausländischer behördlicher Bescheinigungen, Lieferfristen und -termine beziehen sich auf den Zeitpunkt der Auslieferung ab Werk, sie gelten
auch mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne Verschulden des Lieferers nicht rechtzeitig abgesandt werden kann.
3. Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich – unbeschadet der Rechte des Lieferers aus Verzug des Bestellers – um den Zeitraum, während dessen der Besteller mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrag im Rückstand ist, zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit.
Teillieferungen sind zulässig.
4. Bei Verzug des Lieferers ist der Besteller verpflichtet, dem Lieferer eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung zu gewähren, dass er nach Abbau dieser Frist die Annahme der noch nicht erfolgten Lieferung ablehne und vom Vertrag zurücktrete. Hinsichtlich etwaiger bis zum Ablauf der Nachfrist erfolgter Teillieferungen wird der Rücktritt vom Vertrag jedoch nur wirksam, wenn der Besteller ein berechtigtes Interesse an der Rückgängigmachung des Vertrages auch hinsichtlich dieser Teillieferungen hat.
5. Entsteht dem Besteller durch einen vom Lieferer verschuldeten Lieferverzug ein Schaden, so kann er eine Entschädigung verlangen. Diese darf die Höhe des erlittenen Schadens nicht übersteigen, höchstens aber jede volle Verzugswoche 0,5 v.H. und insgesamt nicht mehr als 5 v.H. vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung betragen,
der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. Weitergehende Ansprüche sind, gleich welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen.

II. Höhere Gewalt und sonstige Lieferbedingungen

1. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Lieferer, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinaus zuschreiben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles der Lieferung ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, Blockade, Aus- und
Einfuhrverbote, Roh- und Brennstoffmangel, Ausschuss wichtiger Bauteile, Feuer, Verkehrssperrungen, Störungen der Betriebe oder Transportes und sonstige unvorhergesehene Hindernisse gleich, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, und zwar einerlei, ob sie bei dem Lieferer, seinem Vorlieferanten oder einem ihrer Unterlieferanten eintreten.
2. Der Besteller kann von dem Lieferer die Erklärung verlangen, ob er innerhalb angemessener Frist liefern oder zurücktreten will. Erklärt sich der Lieferer innerhalb angemessener Frist nicht, so kann der Besteller seinerseits hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils der Lieferung zurücktreten.
3. Die dem Lieferer gegenüber abgegebene Erklärung seines Vorlieferanten oder Unterlieferers über die ihm eingetretenen Umstände gemäß Ziffer 1 gilt als ausreichender Beweis, dass der Lieferer an der Lieferung behindert ist.

III. Versand und Gefahrenübergang

1. Der Lieferer bestimmt den Spediteur oder Frachtführer. Versandweg und -mittel sind mangels besonderer Vereinbarung – unter Ausschluss jeder Haftung – der Wahl des Lieferers überlassen. Wird der Lieferer als Spediteur tätig, gelten die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen.
2. Zum vereinbarten Termin versandbereit gemeldete Waren müssen sofort abgerufen werden. Anderenfalls ist der Lieferer berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Bestellers nach freiem Ermessen zu lagern und als ab Werk geliefert zu berechnen.
Bei frachtfreier Lieferung ist das Transportmittel sofort zu entladen. Wartezeiten gehen zu Lasten des Bestellers.
3. Mit Meldung der Versandbereitschaft, sofern diese unterbleibt oder nicht zugeht spätestens mit Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer oder mit Verladung auf Fahrzeuge des Lieferers – und zwar auch bei frachtfreier Lieferung – geht in jedem Falle die Gefahr auf den Besteller über.
4. Bei Lieferung frei Verwendungsstelle hat der Besteller für einen freien und gesicherten Transportweg Sorge zu tragen. Das Abladen obliegt dem Besteller, der am angekündigten Liefertag die Anlieferung abzuwarten hat; anderenfalls erfolgt das Abladen und Stapeln bzw. Einlagern auf Kosten und Gefahr des Bestellers.
5. Bei Vorliegen von Mängeln an Liefergegenständen sind diese gleichwohl von dem Besteller unbeschadet seiner Rechte nach Art. BV entgegenzunehmen, sofern sie der Lieferer nicht grobfahrlässig verursacht.
6. Werden Versicherungen auf Wunsch des Bestellers abgeschlossen, so hat er deren Kosten zu tragen.
7. Der Besteller ist verpflichtet, dem Lieferer unverzüglich nach Empfang der Sendung Transport- oder Lagerschäden mitzuteilen und ihm auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen zur Geltendmachung bei der Versicherung zu übersenden. Dies gilt auch dann, wenn die Versicherung nicht auf Wunsch des Bestellers abgeschlossen wurde.
Verletzt der Besteller diese Verpflichtung, so hat er dem Lieferer hierdurch entstehenden Schaden zu ersetzen.
8. Wird eine dem Lieferer obliegende Absendung von Versanddokumenten oder anderen Belegen schuldhaft von ihm verzögert, so haftet er für die Folgen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

IV. Gewährleistung

Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:
1. Für Lieferungen und Leistungen des Lieferers beträgt die Gewährleistungsfrist 2 Jahre ab Gefahrenübergang. Für Fremderzeugnisse haftet der Lieferer nur in dem Umfang, wie seine Vorlieferanten ihm gegenüber haften und leisten.
2. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrenübergangs.
3. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Besteller oder seine Beauftragten ist die Rüge von Mängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar sind, ausgeschlossen.
4. Der Besteller hat den Liefergegenstand nach Eingang unverzüglich mit der ihm unter den gegebenen Umständen zumutbaren Gründlichkeit zu prüfen; die hierbei feststellbaren Mängel sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen schriftlich zu rügen.
5. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen des Lieferers- gegebenenfalls auch mehrfach – auszubessern oder gegen Rücknahme der mangelhaften Teile neu zu liefern, die sich innerhalb der Gewährleistungsfrist infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes – insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen.
6. Der Besteller hat ein Recht zur Rückgängigmachung des Vertrages, wenn der Lieferer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Ausbesserung oder Ersatzlieferung eines von ihm zu vertretenden Mangels im Sinne der Lieferbedingungen durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen lässt. Das Recht des Bestellers auf Rückgängigmachung des Vertrages besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Ausbesserung oder Ersatzlieferung durch den Lieferer.
7. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht:
a) auf Schäden, die entstanden sind infolge natürlicher Abnutzung, mangelhafter Einbau- und Montagearbeiten und fehlerhafter Inbetriebsetzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, nicht sachgemäßer Beanspruchung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, insbesondere Nichtbeachtung der Bedienungs- und Wartungsvorschriften;
b) auf Folgen und Schäden, die durch unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten verursacht werden;
c) auf Lieferteile, die infolge ihrer stofflichen Beschaffenheit oder ihrer Verwendungsart einem erhöhten natürlichen Verschleiß unterliegen, wie Dichtungen, Sicherungen etc.
8. Zur Vornahme aller notwendigen Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit. Wird dieser Liefergegenstand trotz des Mangels weiter benutzt, so haftet der Lieferer nur für den ursprünglichen Mangel, nicht aber für solche Schäden, die durch die weitere Benutzung entstanden sind.
9. Für das Ersatzstück und die Ausbesserung wird in gleicher Weise Gewähr geleistet wie für den ursprünglichen Liefergegenstand, jedoch besteht die Gewährleistung nur bis zum Ende der Gewährleistungszeit für den ursprünglichen Liefergegenstand.
10. Der Lieferer kann die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Besteller seine Verpflichtungen im gesetzlichen Umfang nicht angemessen erfüllt. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne Einwilligung des Lieferers vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
11. Gibt der Besteller dem Lieferer keine Gelegenheit, sich von dem Mangel zu überzeugen, entfallen alle Mängelansprüche.
12. Das Recht des Bestellers, Gewährleistungsansprüche geltend zu machen, verjährt nach Ablauf eines Monats nach schriftlicher Zurückweisung der Mängelrüge durch den Lieferer, spätestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist.
13. Durch Verhandlungen über Beanstandungen verzichtet der Lieferer nicht auf den Einwand, dass die Mängelrüge nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend gewesen sei. Zur Mängelprüfung entsandte Beauftragte sind nur zur Feststellung, nicht aber zu Anerkennung der Mängel mit Wirkung gegen den Lieferer berechtigt.
14. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen.

C. SONSTIGES

I. Teilunwirksamkeit

Sollten einzelne Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bedingungen wirksam. An die Stelle unwirksamer Bedingungen treten solche Regelungen, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommen.

II. Keine Drittbegünstigung, Abtretungsverbot

Durch diesen Vertrag werden Rechte Dritter nicht begründet. Eine Abtretung von Rechten und Ansprüchen aus diesem Vertrag durch den Besteller bedarf der schriftlichen Einwilligung des Lieferers.

D. VERPACKUNG, FRACHT, VERSAND UND UMTAUSCH

Stückgut:

– Frei Haus ab einem Netto-Warenwert von 1.800,00 €

Stückgutverpackung:

Standard
– EUR-Gitterbox-Tauschpalette 1.200 x 800 x 970 mm, eine Längswand mit zwei Klappen
– EUR-Holz-Tauschpalette 1.200 x 800 x 140 mm
– EUR-Holz-Tauschpalette 1.200 x 800 x 140 mm zuzüglich Wellpappfaltschachtel 1.200 x 800 x 200mm
– EUR-Holz-Tauschpalette 1.200 x 800 x 140 mm zuzüglich Wellpappfaltschachtel 1.200 x 800 x 800mm

Optional
– Holzaufsatzrahmen 200 mm, für EUR-Holz-Tauschpalette 1.200 x 800 mm

Paketdienst:

Standard
– Das Gurtmaß – (Höhe + Breite) x 2 + Länge – dient der Dimensionsbegrenzung von Transportgütern und darf maximal 3 m betragen.
– Maximalabmessungen; l=2.000 mm, h=600 mm, b=800 mm
– Maximalgewicht: 40 kg

Sonderverpackungen
Diese wurden in Zusammenarbeit mit Paketdienstunternehmen und Verpackungsmittelherstellern für den sicheren Transport von Einbaugarnituren entwickelt.
– Wellpappfaltschachtel Art.-Nr.: 011.300 inkl. zwei Styropor-Einlagen für Einbaugarnituren bis DN 350 sowie Rohrdeckung von 1,30 – 1,80 m
– Wellpappfaltschachtel Art.-Nr.: 011.020 inkl. zwei Styropor-Einlagen für Einbaugarnituren bis DN 350 sowie Rohrdeckung von 1,70 – 2,70 m
– Wellpappfaltschachtel Art.-Nr.: 011.30 inkl. zwei Styropor-Einlagen für Einbaugarnituren bis DN 400 bis DN 800

Optional
Baulängen über 2,00 m werden in einer Spezialverpackung, welche aus zwei Spezial-Holzbohlen sowie mehreren Styropor-Einlagen besteht, verpackt. Mit Stretchfolie umwickelt, sind diese Einbaugarnituren vor Verschmutzung zusätzlich geschützt.

Preise:
Standard-Lieferungen zu 15,00 €, Express-Lieferungen zu 45,00 € (Anliefergarantie 24 Stunden)

Umtausch:

Standardartikel
– werden mit einer Rücknahmevergütung in Höhe von 25% dem Kundenkonto gutgeschrieben und mit der nächsten Rechnungslegung verrechnet. Eine Auszahlung der Gutschrift wird nicht akzeptiert. Eine schriftlich getätigte Zusage der Rücknahme, sowie der Gutschrifthöhe, ist erst nach erfolgter kostenloser Anlieferung der Ware und getätigter Wareneingangskontrolle rechtskräftig.

Sonderanfertigungen
– sind grundsätzlich vom Umtausch ausgeschlossen. Bei einer Sonderanfertigung handelt es sich um Ware, welche einen Kundenbezug hat, bzw. welche als Sonderanfertigung deklariert ist.

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